§ 2 PresseG
Hamburgisches Pressegesetz
Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung