§ 2 PostG
Postgesetz (PostG)
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 PostG – Regulierung
(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
- 2.die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
- 3.die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
- 4.die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
- 5.die Berücksichtigung sozialer Belange.
(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.