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§ 2 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Aufbau der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 2 POG – Landespolizeiamt

(1) Beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird das Landespolizeiamt durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport als zugeordnetes Amt gebildet.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Landespolizeiamt - übt die Dienst - und Fachaufsicht über die Behörden der Polizei nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aus. Es versorgt die Landespolizei mit Sach- und Dienstleistungen und gewährleistet die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.

(3) Die polizeilichen Aufgaben in den Küstengewässern, Häfen und auf den Wasserstraßen werden durch Wasserschutzpolizeireviere und deren nachgeordnete Dienststellen wahrgenommen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Binnengewässer in den Bezirken der Polizeidirektionen jeweils den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zugeordnet werden. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird darüber hinaus ermächtigt, einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten ganz oder teilweise den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben zuzuweisen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Wasserschutzpolizeireviere werden unmittelbar dem Landespolizeiamt nachgeordnet.

(4) Bei besonderen Lagen führt grundsätzlich das Landespolizeiamt. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

(5) Die Zusammenarbeit zwischen Landespolizeiamt und Landeskriminalamt regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einzelnen.