§ 2 PDLV
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Bundesrecht
§ 2 PDLV – Nichtdiskriminierung
Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.