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§ 2 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Teil – Der Patentanwalt

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 PAO – Beruf des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.