Gesetze

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§ 2 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: OrdenG
Gliederungs-Nr.: 1132-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 OrdenG – Titel

(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.