Gesetze

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§ 2 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Geltungsbereich

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 OWiG – Sachliche Geltung

Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.