§ 2 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Nachbarwand
§ 2 NachbG – Beschaffenheit der Nachbarwand
1Die Nachbarwand ist in der Art und in der Dicke auszuführen, wie es notwendig ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. 2Höchstens mit der Hälfte der hiernach gebotenen Dicke darf sie das angrenzende Grundstück in Anspruch nehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)