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§ 2 NNVG
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNVG
Gliederungs-Nr.: 94000020000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NNVG – Grundsätze und Ziele

(1) Im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen und der Verkehrssicherheit soll der öffentliche Personennahverkehr zu einer Verlagerung des Aufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beitragen.

(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(3) Die Aufgabenträger sollen dem Ausbau und der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber Maßnahmen für den motorisierten Individualverkehr den Vorrang einräumen, soweit der Nutzen der Maßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung überwiegt.

(4) Die Aufgabenträger (§ 4) sollen bei der Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs folgende Zielsetzungen berücksichtigen:

  1. 1.

    Das Bedienungsangebot soll sich nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen richten.

  2. 2.

    Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr sind anzustreben.

  3. 3.

    Die Fahrzeuge sollen umweltverträglich und bequem sein. Bei Planung, Bau, Ausbau und Umbau von Verkehrsanlagen und bei der Fahrzeugbeschaffung sind die besonderen Bedürfnisse einzelner Nutzergruppen, insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, älteren Menschen, Kindern und Personen mit Kindern, angemessen zu berücksichtigen. Die öffentlichen Zuwendungsgeber werden aufgefordert, Maßnahmen vorrangig zu fördern, die den besonderen Bedürfnissen dieser Nutzergruppen entsprechen.

  4. 4.

    Bei der Gestaltung von baulichen Anlagen sowie beim Bedienungsangebot ist den Belangen von Frauen angemessen Rechnung zu tragen.

  5. 5.

    Die Tarife sollen so gestaltet sein, dass auch über die Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Ausbildungsverkehr hinaus dem Bedarf von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden an kostengünstiger Mobilität durch das Angebot besonderer Zeitfahrausweise ("regionale Schüler- und Azubi-Tickets") Rechnung getragen wird.