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§ 2 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NKWG – Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.

(2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.

(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten.

(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.

(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.

(6) 1Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 2Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. 3Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden.

(7) Wahlleitung ist

  1. 1.

    in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates sowie für die Direktwahl,

  2. 2.

    in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,

  3. 3.

    in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,

  4. 4.

    in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und

  5. 5.

    in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.

(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.

(9) Hauptwahlen sind

  1. 1.

    allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),

  2. 2.

    einzelne Neuwahlen (§ 43),

  3. 3.

    Direktwahlen (§§ 45a bis 45o) und

  4. 4.

    Wiederholungswahlen (§§ 42 und 45 m), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.