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§ 2 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erstes Kapitel – Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NJG – Bezirke der Gerichte

(1) Die Bezirke der Gerichte richten sich nach den Gebieten von Kommunen und von gemeindefreien Gebieten in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.

(2) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG) dazu, dass ein Gebiet einem Gerichtsbezirk nicht zugeordnet ist, so bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für dieses Gebiet bei der vor der Gebietsänderung bestehenden Zuordnung.

(3) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 NKomVG) dazu, dass einem Gericht kein Gebiet zugeordnet ist, so bleibt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der bisherige Bezirk dieses Gerichts bestehen.