§ 2 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Leistungen aus dem Steuerverbund → Erster Abschnitt – Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse
§ 2 NFAG – Aufteilung der Zuweisungsmasse
1Von der Zuweisungsmasse werden vorab
- 1.
1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen und
- 2.
der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).