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§ 2 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Leistungen aus dem Steuerverbund → Erster Abschnitt – Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NFAG – Aufteilung der Zuweisungsmasse

1Von der Zuweisungsmasse werden vorab

  1. 1.

    1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen und

  2. 2.

    der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).