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§ 2 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NBG – Dienstherrnfähigkeit (1)

(1) 1Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen worden ist oder wird. 2Derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Innenministerium entscheidet.

(2) 1Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. 2Ein Beamter, der eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).