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§ 2 MuSchEltZV
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Mutterschutz

Titel: Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchEltZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 MuSchEltZV – Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
  2. 2.

    zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),

  3. 3.
  4. 4.

    zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),

  5. 5.
  6. 6.

    zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),

  7. 7.

    zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),

  8. 8.

    zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie

  9. 9.

    zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 des Mutterschutzgesetzes).

2Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.

Zu § 2: Neugefasst durch V vom 9. 2. 2018 (BGBl. I S. 198).