§ 2 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 2 MaschgefGBV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch
- 1.Umschreibung (§ 68 der Grundbuchverfügung -GBV- ),
- 2.Neufassung (§ 69 GBV) oder
- 3.Umstellung (§ 70 GBV)
angelegt.
(2) Die Anlegung und Freigabe des durch Umstellung maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.