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§ 2 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 MFG Hamburg – Förderungsgrundsätze

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen sind grundsätzlich als befristete Maßnahmen zu gestalten. Das unternehmerische Risiko darf nicht ausgeschaltet werden.

(2) Eine finanzwirksame Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe seiner Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eine angemessene Eigenleistung erbringt sowie die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.

(3) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen, insbesondere geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen.