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§ 2 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 2 LplG – Leitvorstellung, Gegenstromprinzip

(1) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind

  1. 1.

    die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten,

  2. 2.

    die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,

  3. 2a.

    die räumlichen Voraussetzungen des Klimaschutzes zu schaffen; insbesondere ist dem Flächenbedarf einer treibhausgasneutralen Energieerzeugung Rechnung zu tragen,

  4. 2b.

    die räumlichen Voraussetzungen für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu schaffen,

  5. 2c.

    insbesondere der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen,

  6. 3.

    die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,

  7. 4.

    Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, und dabei insbesondere die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlung und Verkehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und ökologischer Belange spürbar zurückzuführen,

  8. 5.

    die prägende Vielfalt der Regionen und ihrer Teilräume zu stärken,

  9. 6.

    gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen herzustellen,

  10. 7.

    die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum zu schaffen.

(2) Die räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).