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§ 2 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LjagdG M-V – Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 BJagdG)

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke wenig verändert werden. Jagdabrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind, außer in den Fällen des Absatzes 3, unzulässig.

(2) Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

(3) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlagen) unterbrochen, das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt, kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes treffen.

(4) Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen nach Absatz 3 die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet. In diesem Falle sind die Restflächen - soweit ein Jagdpachtvertrag besteht, nach dessen Ablauf - benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

(5) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend - einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht - nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 2 gilt entsprechend.