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§ 2 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LaufbLVO - M-V – Ordnung der Laufbahnen (1)

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), bestimmten Eingangsamt. Eine Laufbahngruppe umfasst alle Laufbahnen, deren Eingangsämter unterhalb des Amtes liegen, das § 23 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die nächsthöhere Laufbahngruppe als regelmäßiges Eingangsamt bestimmt. § 18 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zu ordnen. Sie können hierbei insbesondere Bestimmungen treffen über:

  1. 1.
    die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung und darüber, welcher Bildungsstand gleichwertig ist,
  2. 2.
    die Ziele, die Gliederung und die allgemeinen Inhalte der Ausbildungen und Prüfungen,
  3. 3.
    die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von Zeiten beim Vorbereitungsdienst oder über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen,
  4. 4.
    eine von der Regel abweichende besondere Zuordnung des Eingangsamtes einer Laufbahn, soweit das Bundesbesoldungsgesetz dies zulässt,
  5. 5.
    die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
  6. 6.
    die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe übersprungen werden dürfen.

Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt das Innenministerium im Benehmen mit den obersten Dienstbehörden die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Innenministeriums verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)