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§ 2 LZG NRW
Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LZG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 2 LZG NRW – Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 bis 11 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Dies gilt nicht im Falle von § 5 Absatz 5 Satz 2.