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§ 2 LWappG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LWappG,TH
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWappG

Regelungen über die Gestaltung und Führung des Landeswappens, der Landesflagge, des Landessiegels und des Amtsschildes trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung.