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§ 2 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWaldG – Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch

  1. 1.

    kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,

  2. 2.

    Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,

  3. 3.

    Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,

  4. 4.

    weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,

  2. 2.

    zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,

  3. 3.

    mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,

  4. 4.

    Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.