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§ 2 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Stimmrecht

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWahlG – Voraussetzungen des Stimmrechts

(1) Stimmberechtigt bei Wahlen zum Landtag sowie bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung oder der Unterzeichnung, im Eintragungsverfahren bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. 3.
    nicht nach § 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz. 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.