§ 2 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes
§ 2 LWahlG – Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt.