Gesetze

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§ 2 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWahlG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt.