§ 2 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. Abschnitt – Gliederung des Wahlgebiets
§ 2 LWO – Sonderwahlbezirke
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Wahlscheins bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.