§ 2 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Wahlorgane
§ 2 LWO – Kreiswahlleiter
(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Wahl berufen. Die Berufung erfolgt spätestens nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl. Der Landeswahlleiter macht die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Zeitpunkt der Berufung ihrer Nachfolger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), aus. § 45 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.