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§ 2 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LWO – Bildung der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.