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§ 2 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

II. – Wahlberechtigung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 2 LWG – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.