§ 2 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
II. – Wahlberechtigung
§ 2 LWG – Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage
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Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
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das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
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seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.