§ 2 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 1 – Allgemeines
§ 2 LVO LSA – Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen
Die in der Anlage 1 aufgeführten Laufbahnen sind bei den Dienstherren im Geltungsbereich der Verordnung eingerichtet, soweit diesen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen sind, die die Inanspruchnahme der jeweiligen Laufbahn erfordern. Die nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes zur Laufbahn gehörenden Einstiegsämter und Endämter, die nach dem Landesbesoldungsgesetz abweichenden Einstiegsämter und durch diese Verordnung als abweichend bestimmte Einstiegsämter und Endämter (§ 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes) sind in der Anlage 1 genannt.