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§ 2 LUVPG M-V
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUVPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 2 LUVPG M-V – Begriffsbestimmungen

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

  2. 2.

    Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

  3. 3.

    Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

  4. 4.

    kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

  5. 5.

    die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

  1. 1.

    bei Neuvorhaben

    1. a)

      die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,

    2. b)

      der Bau einer sonstigen Anlage,

    3. c)

      die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

  2. 2.

    bei Änderungsvorhaben

    1. a)

      die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,

    2. b)

      die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,

    3. c)

      die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,

  2. 2.

    Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 49 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  3. 3.

    Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(6) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

  1. 1.

    von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,

  2. 2.

    von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder

  3. 3.

    von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.

Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(7) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(8) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(9) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geografische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.