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§ 2 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 2 LStatG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von

    1. a)

      Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) und

    2. b)

      Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung von

    1. a)

      Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden, oder bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Landesinformationssystem (§ 17) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden (Landesstatistiken),

    2. b)

      Statistiken der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, des Verbands Region Stuttgart und der Nachbarschaftsverbände (Kommunalstatistiken),

  3. 3.

    für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken),

  4. 4.

    für das Landesinformationssystem.