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§ 2 LRZG
Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6

§ 2 LRZG – Einführung neuer Zinssätze

(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Freien Hansestadt Bremen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Basiszinssatz als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes lässt die Zuständigkeit für die untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt.

(3) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.