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§ 2 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LRHG – Zusammensetzung und Organisation

(1) Mitglieder des Landesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamten. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes bilden den Senat.

(2) Zum Landesrechnungshof gehören ferner die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie weitere Mitarbeiter.