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§ 2 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LRHG – Zusammensetzung und Organisation

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamten.

(2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

(3) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.