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§ 2 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LRHG – Aufgaben und Sitz

(1) Der Rechnungshof hat die ihm in der Verfassung des Freistaats Thüringen und in der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben. Im Rahmen dieser Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben können die Mitglieder des Rechnungshofs an Ausschuss- und Plenarsitzungen des Landtags teilnehmen. Hierfür ist ihnen Zugang zu allen notwendigen Dokumenten, insbesondere auch dem Abgeordneteninformationssystem, zu gewähren. Das Nähere zu Satz 1 und 2 regelt gemäß Artikel 57 Abs. 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags.

(3) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaften. Das Nähere regelt das Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Rudolstadt.