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§ 2 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LRHG

(1) Mitglieder des Landesrechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen berufenen Mitglieder. Die Gesamtzahl soll nicht weniger als fünf betragen.

(2) Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident des Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes. Vor seinen Vorschlägen hört der Präsident des Landesrechnungshofs den Senat (§ 6 Abs. 2).

(4) Beim Landesrechnungshof soll nur beschäftigt werden, wer dafür fachlich geeignet ist. Der Präsident und die Mitglieder des Landesrechnungshofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesrechnungshofs soll die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren technischen Dienst besitzen.

(5) Prüfer sowie weitere Mitarbeiter werden dem Landesrechnungshof in der erforderlichen Zahl zugeordnet.

(6) Dem Landesrechnungshof sind bei Bedarf außerhalb des ihm nach dem Haushalt zustehenden Personals sowohl aus der Landesverwaltung als auch von dritter Seite für die jeweilige Prüfung erforderliche Sachverständige zur Verfügung zu stellen.