§ 2 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 2 LPresseG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.