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§ 2 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 LPflegeG M-V – Begriffsbestimmungen

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgen.

(2) Teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und für einen wesentlichen Zeitraum des Tages oder der Nacht untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig untergebracht und verpflegt werden können.

Zu § 2: Geändert durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).