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§ 2 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Grundsätze der Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LOG – Organisationsziele

Die Organisation der Landesverwaltung hat unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen, dass

  1. 1.
    die Verwaltung dienstleistungsorientiert und bürgernah handelt,
  2. 2.
    die gestellten Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird,
  3. 3.
    die außerhalb der Verwaltung Stehenden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken können,
  4. 4.
    die Eigenverantwortung der Beschäftigten gestärkt sowie
  5. 5.
    die Gleichstellung von Männern und Frauen verwirklicht wird.