§ 2 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Grundsätze der Landesverwaltung
§ 2 LOG – Organisationsziele
Die Organisation der Landesverwaltung hat unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen, dass
- 1.die Verwaltung dienstleistungsorientiert und bürgernah handelt,
- 2.die gestellten Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird,
- 3.die außerhalb der Verwaltung Stehenden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken können,
- 4.die Eigenverantwortung der Beschäftigten gestärkt sowie
- 5.die Gleichstellung von Männern und Frauen verwirklicht wird.