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§ 2 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden → 1. Abschnitt – Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 2 LKatSG – Vorbereitende Maßnahmen

(1) Als vorbereitende Maßnahmen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

  1. 1.

    zu untersuchen, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen,

  2. 2.

    die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel zusammenzustellen,

  3. 3.

    Katastrophen-, Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen,

  4. 4.

    die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Einsatzleitung durch die Katastrophenschutzbehörde zu gewährleisten,

  5. 5.

    sich im Zusammenwirken mit den Trägern der Katastrophenhilfe im Hinblick auf ihre im Katastrophenschutz mitwirkenden Kräfte Kenntnis von der Einsatzfähigkeit im Sinne von § 9 Abs. 3 zu verschaffen,

  6. 6.

    die Aufstellung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes zu veranlassen, auf ihre angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung sowie auf ihre Einsatzfähigkeit hinzuwirken und dies, soweit landesrechtlich nicht besonders geregelt, zu überwachen,

  7. 7.

    regelmäßige Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde und Hinzuziehung der Träger der Katastrophenhilfe, der im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens im Sinne von § 26 sowie von Betreibern von Anlagen im Sinne von § 30 durchzuführen,

(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen zur Erledigung der administrativ-organisatorischen Aufgaben (Verwaltungsstab) und zur Erledigung der operativ-taktischen Aufgaben (Führungsstab/Technische Einsatzleitung), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch ein Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.