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§ 2 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen, Krankenhausversorgung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 2 LKHG M-V – Begriffsbestimmungen

(1) Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, betreibt. Ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus muss räumlich, personell und organisatorisch eigenständig sein. Es hat seinen Versorgungsauftrag nach dem Krankenhausplan vollständig zu erfüllen. Eine Mehrfachträgerschaft ist zur Gewährleistung der Trägervielfalt auf zwei Krankenhäuser begrenzt. Sie kann durch Zustimmung des für Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

(2) Fallen Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses personell auseinander, ist dies dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium gegenüber anzuzeigen. Die Trägerschaft besteht dann gemeinschaftlich. Die Fördermittel werden gegenüber dem gemeinschaftlichen Träger bewilligt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt an denjenigen, der von dem gemeinschaftlichen Träger dafür benannt wird. Jede Änderung diesbezüglich ist unverzüglich anzuzeigen.

(3) Krankenhäuser müssen wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein. Sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Mehrere Betriebsstätten eines Krankenhausträgers bilden zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne des Gesetzes, wenn die Betriebsstätten organisatorisch und wirtschaftlich sowie fachlich eine Einheit bilden. Das Krankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird einheitlich unter Nennung der einzelnen Betriebsstätten in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Eine nachträgliche Änderung der Zuweisung von Fachabteilungen an den Betriebsstätten darf nicht den Voraussetzungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder der bedarfsgerechten Versorgung der Patientinnen und der Patienten zuwiderlaufen und ist dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium mit zeitlichem Vorlauf von drei Monaten anzuzeigen.