Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht
§ 2 LJagdG – Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:
- 1.
Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wildtierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaften, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen,
- 2.
Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbereichen,
- 3.
Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbissgehölzen zur Verminderung der Verbissbelastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer fruchttragender Baum- und Straucharten.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.