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§ 2 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJagdG Bln – Feststellung und Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Bestand, Umfang und Grenzen von Jagdbezirken stellt die Jagdbehörde fest. Vor der Feststellung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirks oder von Amts wegen durch die Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdbeirat zu hören.

(3) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise nachträglich entfallen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.