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§ 2 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJKG – Kostenbeitreibung

Das Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) gilt, für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.