§ 2 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg
I. Abschnitt – Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht
§ 2 LJKG
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.