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§ 2 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 LImschG – Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und den Abriss von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz verwandt. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personal- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.