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§ 2 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LGebG – Gebührenverzeichnisse

(1) Gebühren sind vorzusehen für Amtshandlungen, die

  1. 1.
    zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder
  2. 2.
    wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind.

(2) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der Vorschriften dieses Teils in Rechtsverordnungen (Gebührenverzeichnissen) zu bestimmen.

(3) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis wird von der Landesregierung erlassen.

(4) Soweit das Allgemeine Gebührenverzeichnis für eine kostenpflichtige Amtshandlung (Absatz 1) eine Verwaltungsgebühr nicht vorsieht, erlässt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung ein Besonderes Gebührenverzeichnis.

(5) In Selbstverwaltungsangelegenheiten werden die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze von den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Satzung unter Beachtung der §§ 2 bis 7 geregelt. Wird keine Satzung erlassen, gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis (Absatz 3).