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§ 2 LGKommRat
Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LGKommRat,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 LGKommRat – Mitglieder

(1) Der Kommunale Rat hat 28 Mitglieder. Ihm gehören je neun die drei kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag und Landkreistag) vertretende stimmberechtigte Mitglieder und ein das fachlich zuständige Ministerium vertretendes Mitglied ohne Stimmrecht an, das den Vorsitz führt.

(2) Mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates sollen gewählte Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder kommunale Ehrenbeamte sein.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(4) Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz können dem Kommunalen Rat als stimmberechtigte Mitglieder nicht angehören.