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§ 2 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 2 LEntwG LSA – Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Landesentwicklung werden von den Landesentwicklungsbehörden und den Trägern der Regionalplanung wahrgenommen.

(2) Oberste Landesentwicklungsbehörde ist das für Landesentwicklung zuständige Ministerium. Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt:

  1. 1.

    die Aufstellung des Landesentwicklungsplans,

  2. 2.

    die Abstimmung der Planung auf Landesebene mit dem Bund und anderen Bundesländern und die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes,

  3. 3.

    die Zusammenarbeit mit dem Bund an einer Raumordnung in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum,

  4. 4.

    die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems einschließlich des Raumordnungskatasters sowie die Raumbeobachtung und die Erarbeitung von prognostischen Grundlagen für die Landesentwicklung, die insbesondere auf Bevölkerungsprognosen beruhen, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt alle drei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2024, für das Gebiet des Landes sowie für das Gebiet eines jeden Landkreises, einer jeden kreisfreien Stadt und einer jeden Gemeinde erstellt,

  5. 5.

    die Entscheidung über die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Landesentwicklungsplan,

  6. 6.

    die Erarbeitung von Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Pläne nach § 7 Abs. 1,

  7. 7.

    die Festlegung von Planungsräumen,

  8. 8.

    die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,

  9. 9.

    die Durchführung von Raumordnungsverfahren, soweit nicht die unteren Landesentwicklungsbehörden zuständig sind,

  10. 10.

    die Abgabe von landesplanerischen Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.

(3) Untere Landesentwicklungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt:

  1. 1.

    die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,

  2. 2.

    die Durchführung von Raumordnungsverfahren, deren räumliche Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Landkreises beschränken und die durch die oberste Landesentwicklungsbehörde übertragen werden,

  3. 3.

    die Beratung über Erfordernisse der Raumordnung.

(4) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Sie erledigen diese Aufgabe in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.