§ 2 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 LEnteigG – Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
- 1.ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Unternehmen zu verwirklichen,
- 2.Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 3.durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen oder
- 4.die nach anderen Gesetzen für zulässig erklärte Enteignung durchzuführen.